Bebauungsplan für einen Kulturpark rechtmäßig – Gemeinde muss jedoch wegen möglicher Interessenskonflikte eine Benutzungsordnung erlassen

August, 2017 in Bauleitplanung und Fachplanung

Mit der Begründung, dass der Bebauungsplan einer Gemeinde für einen „Kulturpark“ insbesondere wegen zusätzlicher Lärmimmissionen zu ungelösten Nutzungskonflikten führe und das Rücksichtnahmegebot verletze, strengte die Eigentümerin einer nahe gelegenen Wohnung ein Normenkontrollverfahren an. Dies blieb vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz jedoch ohne Erfolg. Höherrangiges Recht werde durch den Plan nicht verletzt. Mögliche Konflikte aus dem Nebeneinander von kultureller, sportlicher und Freizeit-Nutzung einerseits und Wohnen andererseits können aus Sicht des Gerichts noch im Planvollzug durch ein Nutzungsmanagement geregelt werden. Der Erlass einer Benutzungsordnung für den Kulturpark sei daher geboten.

Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans umfasst auf ca. 2,44 ha Fläche im Wesentlichen eine bestehende Parkanlage mit einem Weiher, einer Spielplatzfläche und einem Jugendzentrum mit Kiosk sowie ergänzend eine Bühne und Rasenfläche für Veranstaltungen. Westlich des Plangebiets liegen ein Stadion und mehrere Sportplätze, die teils schon seit den 1930er-Jahren bestehen. Die von der Kanzlei Dr. Melchinger vertretene Gemeinde hatte im Zuge der Planaufstellung ein schalltechnisches Gutachten erstellen lassen, das neben den vom Kulturpark ausgehenden Geräuschemissionen auch die von den bereits bestehenden Sportanlagen stammende Lärmentwicklung berücksichtigte.

Das Oberverwaltungsgericht konnte im vorliegenden Bebauungsplan keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht erkennen. Die Gemeinde habe eine positive Planungskonzeption verfolgt. Der Bebauungsplan sei auch mit der Rechtsverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet vereinbar; die Festsetzung öffentlicher Grünflächen stehe hierbei nicht grundsätzlich im Widerspruch zu deren Schutzzwecken, sondern unterwerfe allenfalls den Planvollzug einem Erlaubnisvorbehalt durch die Untere Naturschutzbehörde. Eine in der Planung enthaltene geringfügige Abweichung vom Flächennutzungsplan berühre nicht dessen Grundkonzeption.

Insbesondere stellte das OVG fest, dass der Bebauungsplan mit dem Abwägungsgebot im Einklang steht. Die Gemeinde hat aus Sicht des Gerichts die planungsbedingte Betroffenheit der Nachbarschaft durch Lärmimmissionen zutreffend ermittelt und bewertet. Das schalltechnische Gutachten berücksichtigt die zu erwartende Gesamtbelastung einschließlich Vorbelastung durch die Sportanlagen und geht von insgesamt 18 „seltenen Ereignissen“ aus, die nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) pro Jahr maximal zulässig sind. Grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen. Das schließt jedoch eine Verlagerung von Problemlösungen auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht gänzlich aus. Das Abwägungsergebnis der Gemeinde, dass die verbliebenen Nutzungsinteressenskonflikte einer sachgerechten Lösung auf der Ebene des Vollzugs zugeführt werden können, war aus Sicht des OVG nicht zu beanstanden. Die zugelassenen Kultur- und Freizeitaktivitäten wie z.B. Konzerte, Chorauftritte oder Vereinsveranstaltungen erfordern ein umfassendes Nutzungskonzept, um sicherzustellen, dass sich die Nutzungen im Rahmen des Zumutbaren halten. Den Erlass einer Benutzungsordnung für den Kulturpark erachtete das Gericht ebenso wie eine laufende ordnungspolizeiliche Überwachung ihrer Einhaltung daher für geboten. Das Urteil ist rechtskräftig.